Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der AGB und Abweichungen

1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB genannt) gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Ingenieurbüro INGSA GmbH.

1.2. Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelte nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

1.3. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die das Ingenieurbüro INGSA GmbH (Auftragnehmer) mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend: „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens (nachfolgend: „Unternehmer“ genannt) auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Die aktuelle Version der AGB kann jederzeit auf der Homepage des Ingenieurbüros eingesehen oder bezogen werden.

2. Angebote, Nebenabreden

2.1. Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Eine zwischen Angebotserstellung und Rechnungslegung erfolgte Änderung der Honorarordnung berechtigt das Ingenieurbüro zu einer entsprechenden Änderung des Honorars.

2.2. Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

2.3. Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2.4. Bestellungen oder Aufträge kann das Ingenieurbüro innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe der Erklärung durch den Auftraggeber annehmen.

3. Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

3.1. Das Ingenieurbüro führt Dienstleistungen (Ingenieurplanungen, Beratungen, Planungen, Schulungen) mit größter Sorgfalt unter Beachtung der allgemeinen Qualitätsstandards, rechtskonform sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse ihrer Kunden durch. Gegenstand des Vertrages ist die in der jeweiligen Bestellung vereinbarte Ingenieur-Dienstleistung und deren konkrete Leistungsspezifikation. Das Ingenieurbüro erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen in eigener Verantwortung durch fachlich und methodisch qualifizierte Angestellte.

3.2. Enthält die Leistungsspezifikation der Ingenieur-Dienstleistung Lücken, Fehler, Auslegungsspielräume, Unklarheiten oder es fehlen Detaillierungen, ist das Ingenieurbüro dazu berechtigt, die Ingenieur-Dienstleistung nach eigenem Ermessen zu erfüllen.

3.3. Nicht Bestandteil unserer Leistungen sind Leistungen, die von weiteren Fachingenieuren bzw. Sonderfachleuten, welche nicht Angestellte der INGSA GmbH sind, erbracht werden. Diese Leistungen sind vom Auftraggeber gesondert zu beschaffen oder zu beauftragen (z.B. Vermesser, Schall- u. Wärmeschutzgutachter, Statiker, Prüfstatiker, Brandschutzgutachter, zugelassene Prüfstellen, etc.). Diese Leistungen sind durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen oder durch Unterbeauftragungen (siehe Punkt 5) zu leisten.

4. Vertragsänderungen

4.1. Jede Partei kann während der Vertragslaufzeit (in der Auftragsbestätigung festgelegt) bei der anderen Partei in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger die Änderung daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese Änderung durchführbar ist (z.B. Auswirkungen auf Termine und/oder Vergütung) und dem Antragsteller schriftlich eine Zustimmung oder Ablehnung mitteilen bzw. ein Änderungsangebot unterbreiten und dieses gegebenenfalls begründen.

4.2. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, wird diese gesondert vereinbart. Der Überprüfungsaufwand hierfür kann von dem Ingenieurbüro dem Auftraggeber berechnet werden. Die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und der Ingenieur-Dienstleistungen werden in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt.

4.3. Lieferzeiten und Leistungspflichten verlängern sich um die Kalendertage, an denen das Ingenieurbüro Änderungsanträge prüft, Änderungsangebote erstellt, Verhandlungen mit dem Auftraggeber über Änderungsangebote führt oder infolge des Änderungsverlangens die Projektrealisierung auf Verlangen des Auftraggebers unterbricht, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

4.4. Wird über ein Änderungsangebot innerhalb einer Frist von einem Monat keine Einigung erzielt oder kann aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ein dem Änderungsantrag des Auftraggebers entsprechendes Angebot nicht abgegeben werden, setzt das Ingenieurbüro die Vertragsdurchführung zu den ursprünglichen vereinbarten Bedingungen fort.

4.5. So weit die dem Vertragsverhältnis zugrundeliegenden Umstände eine wesentliche, von den Bestimmungen des Vertrages nicht berücksichtigte Veränderung erfahren, sind beide Parteien berechtigt, eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Umstände zu verlangen.

4.6. Zeigt sich während der Vertragserfüllung, dass der Auftrag nur mit hohen zusätzlichen Kosten durchgeführt werden kann, die bei Beginn der Arbeiten nicht erkennbar waren und die weder das Ingenieurbüro noch der Auftraggeber zu vertreten haben, verständigt das Ingenieurbüro den Auftraggeber spätestens nach 5 Werktagen nach Feststellung der Erkenntis.

4.7. Der Auftraggeber kann den sofortigen Abbruch der Arbeiten verlangen und den Vertrag kündigen. Wünscht der Auftraggeber die Fortsetzung, teilt er dies dem Ingenieurbüro schriftlich mit. Mit einer dadurch entstehenden Erhöhung der Vergütung und einer entsprechenden Verschiebung des Fertigstellungstermins erklärt sich der Auftraggeber einverstanden.

4.8. Soweit weitere Kosten, die im Vorfeld nicht planbar waren, anfallen sollten, z.B. Gebühren behördlicher Stellen oder anderer Institutionen, bei denen Stellungnahmen, Daten, Unterlagen oder Auskünfte einzuholen sind, werden diese mit Rechnungsstellung an den Auftraggeber weitergegeben.

5. Unterbeauftragung

5.1. Das Ingenieurbüro ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen oder gesetzlich entstandenen Verpflichtungen einzuschalten, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine unmittelbare Ausführung durch das Ingenieurbüro oder es ergibt sich aus dem Auftrag, dass dieser ausschließlich durch das Ingenieurbüro durchgeführt werden muss.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1. Die Erbringung der vereinbarten Ingenieur-Dienstleistungen durch das Ingenieurbüro erfordert die Mitwirkung durch den Auftraggeber. Inhalt und Umfang der Mitwirkungspflichten sind im Angebot festgelegt.

6.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen dem Ingenieurbüro zur Verfügung zu stellen und Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen.

6.3. Der Auftraggeber arbeitet mit dem Ingenieurbüro zusammen und gewährt diesem zu den vereinbarten Zeiten sicheren Zugang zu den erforderlichen Objekten. Der Auftraggeber stellt für eine zielführende Bearbeitung rechtzeitig und kostenfrei alle relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Hierzu zählen u. a. Baugenehmigung, Grundrisse, Brandschutzpläne, Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, bestehende Brandschutzbewertungen, Brandschauberichte und Prüfprotokolle der bestehenden Anlagentechnik. Die relevanten Planunterlagen sind vom Auftraggeber in bearbeitungsfähigen CAD-Planunterlagen im DWG-Format oder im DXF-Austauschformat zu übergeben. Eine Digitalisierung durch das Ingenieurbüro ist möglich.

6.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass dem Ingenieurbüro für die Ausführung der Arbeiten die erforderliche Energie (Strom, Wasser etc.) auf Kosten des Auftraggebers bereitgestellt wird.

6.5. Der Auftraggeber benennt einen Ansprechpartner für Rückfragen und Konsultationen durch das Ingenieurbüro. Für Begehungen und Aufnahmen ist ein Ansprechpartner vor Ort und die direkte Zugänglichkeit für alle Räume zu gewährleisten (bspw. Generalschließung, Begleitung Haustechnik). Zudem ist vom Auftraggeber die Einsicht in Zwischendecken und -böden sowie Schächte zu ermöglichen und hierzu entsprechendes Öffnungs- und Leitermaterial zu stellen. Der Auftraggeber hat dem Ingenieurbüro für die Ausführung der Arbeiten ferner den Zugang zum Arbeitsbereich zu ermöglichen. Dies beinhaltet, dass die Arbeitsbereiche und Zuwege freigeräumt sind und etwaige Gerüste oder Hebebühnen aufgebaut wurden.

6.6. Begehungen und Aufnahmen werden mit einer Softwareanwendung dokumentiert, hierzu werden Bildaufnahmen erforderlich. Bei Auftragserteilung ist der Auftraggeber hiermit einverstanden.

6.7. Der Auftraggeber stimmt spätestens bei Auftragserteilung der Speicherung von personenbezogenen sowie aller auftragsrelevanten Daten und der gesetzlich vorgeschriebenen Archivierung zu. Der Auftraggeber gewährleistet vor Ort die Einhaltung der erforderlichen Hygienemaßnahmen ggf. in Abstimmung mit der örtlichen Gesundheitsbehörde.

6.8. Sind Vorarbeiten durch den Auftraggeber erforderlich, hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Vorarbeiten zum Beginn der Ausführungsarbeiten des Ingenieurbüros abgeschlossen sind. Dies gilt insbesondere für die Zurverfügungstellung der Anschlussstellen.

6.9. Den Auftraggeber trifft die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht am Objekt.

6.10. Erfüllt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht unverzüglich, so verlängern sich die vertraglich vereinbarten Ausführungsfristen. Das Ingenieurbüro kann hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für die verlängerte Bereitstellung des Personals oder der Sachmittel, in Rechnung stellen. Das Ingenieurbüro ist berechtigt, dem Auftraggeber für die Nachholung der Handlung eine angemessene Frist zu bestimmen. Erfolgt die Nachholung nicht bis zum Ablauf der Frist, ist das Ingenieurbüro zur Kündigung des Vertrags berechtigt.

7. Honorar, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

7.1. Dem Honoraranspruch des Ingenieurbüros liegen die von der Bundesregierung herausgegebenen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure und deren Leistungsbilder zugrunde.

7.2. Sämtliche Honorare werden in Euro erstellt. Die Honorarübersichten können beim Ingenieurbüro schriftlich angefragt werden.

7.3. In den angegebenen Honorarbeträgen sind die Nebenkosten sowie die Mehrwertsteuer nicht enthalten, diese wird in der bei Vertragsabschluß gesetzlich bestimmten Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

7.4. Die Vergütung für das Ingenieurbüro richtet sich nach den schriftlichen Angeboten. Sie wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Vergütung nach Aufwand) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat das Ingenieurbüro neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und sonstigen Auslagen. Die Vergütung versteht sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7.5. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang oder, sofern eine solche nicht vorhanden ist, im vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

7.6. Nach Leistungserbringung wird eine Schlussrechnung gestellt. Teilschlussrechnungen für abgeschlossene Teilleistungen und Abschlagsrechnungen können gestellt werden.

7.7. Kosten und Gebühren, die das Ingenieurbüro seitens Behörden in Rechnung gestellt werden, sind auf Nachweis, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, durch den Auftraggeber vollständig zu zahlen. Reise- und Übernachtungskosten werden dem Auftraggeber als Nachweis in Rechnung gestellt.

7.8. Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber, welche nur aus wichtigem Grund erfolgen kann, hat das Ingenieurbüro einen Anspruch auf 60 % der vereinbarten Gesamtvergütung inkl. Nebenkostenpauschale und gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer. Sollte ein bereits vereinbarter Begehungs- oder Ortstermin von Seiten des Auftraggebers in weniger als 2 Werktagen vorher storniert werden, so werden mindestens 80 % des Ortstermins fällig. Eine Erweiterung bzw. Begrenzung unserer Leistungen ist individuell möglich.

7.9. Alle Forderungen werden nach Ablauf des auf der Rechnung angegebenen Zahlungszieles fällig und sind ohne Abzüge zahlbar. Der Auftraggeber gerät nach Ablauf des Zahlungszieles ohne gesonderte Zahlungsaufforderung in Verzug.

8. Abnahme

8.1. Bei Werkleistungen erfolgt die Abnahme nach Prüfung der erbrachten Leistung. Für abgrenzbare Leistungsteile kann das Ingenieurbüro die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme die gesamte Projektleistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.

8.2. Im Rahmen der Leistungserbringung werden beauftragte Dokumente bzw. Dokumentationen einschließlich ggf. erforderlicher Anlagen erstellt und digital im PDF-Format per E-Mail übersandt. Sofern gewünscht und für die weitere Bearbeitung erforderlich werden die Dokumente zweifach als Original im Papierformat zugesandt. Weitere Exemplare werden gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die vereinbarte Leistung gilt mit der Zusendung der beauftragten Dokumente/ Stellungnahme an den Auftraggeber als abgenommen, sofern dieser nicht innerhalb einer Prüfungsfrist von 5 Werktagen der Anerkennung des Werkes als vertragsgemäß widerspricht.

8.3. Kann die Abnahme aus Gründen, die von dem Ingenieurbüro nicht zu vertreten sind, nicht stattfinden, so gilt der Teil des Vertragsgegenstandes 5 Werktage nach Erklärung der Abnahmebereitschaft als abgenommen.

8.4. Zur Erfüllung der gesetzlichen Dokumentationspflicht werden vom Ingenieurbüro nur die erforderlichen Dokumente im Rahmen der Aufbewahrungsfristen gesichert aufbewahrt. Die beauftragten Dokumente bzw. Dokumentationen einschließlich ggf. erforderlicher Anlagen werden dem Kunden gemäß Punkt 8.2 übergeben und daher nicht verpflichtend aufbewahrt. Eine gesicherte Aufbewahrung der Dokumentation kann gesondert beauftragt werden. Dokumentationsstandards des Auftraggebers sind im Auftrag gesondert festzuhalten und ggf. gesondert an das Ingenieurbüro zu honorieren. (Hinweis: Der Auftraggeber ist als Betrieber seiner baulichen und technischen Anlagen für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Betreiberverantwortung und damit der ausreichenden sowie ordnungsgemäßen Dokumentation verantwortlich.)

9. Gewährleistung

9.1. Für Werkleistungen gewährleistet das Ingenieurbüro, dass das Werk der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht. Sollte dies durch einen Mangel nicht der Fall sein, steht dem Auftraggeber ein Anspruch auf eine Nachbesserung oder eine Ersatzleistung zu. Eine Minderung oder ein Rücktritt kann der Auftraggeber erst verlangen, wenn er erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung von mindestens 20 Werktagen gesetzt hat oder ein Versuch des Ingenieurbüros einer Nachbesserung oder Ersatzleistung mindestens dreimal fehlgeschlagen ist. Im Fall des Rücktritts muss der Auftraggeber die genannte Fristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung verbinden. Weitere Schadensersatzansprüche können nur in den Grenzen des Punktes 10 (Haftung) dieser AGB geltend gemacht werden. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zum Rücktritt.

9.2. Die Rechte des Auftraggebers an eine Gewährleistung verjähren innerhalb von 24 Monaten ab Übergabe oder Abnahme. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gilt keine Erleichterung der Verjährung.

9.3. Die Mängelansprüche entfallen, wenn eine Leistung durch den Auftraggeber oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert oder in Verbindung mit Drittprodukten benutzt wird, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den Mangel sind.

9.4. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Mangel vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung oder Reparatur dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

10. Haftung

10.1. Außer in Fällen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund sonstiger zwingender Haftungsvorschriften haftet das Ingenieurbüro als Auftragnehmer nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens.

10.2. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Die Haftung für diese Verletzung ist der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ist dieser höher als die von dem Ingenieurbüro als Auftragnehmer im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung als Höchstbetrag vereinbarte Versicherungssumme, so haftet das Ingenieurbüro auch in diesem Falle nur bis zu der Höchstsumme seiner Haftpflichtversicherung. In den übrigen Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet das Ingenieurbüro nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. Der Auftraggeber stellt dem Ingenieurbüro als Auftragnehmer von den über diese Versicherungssumme hinausgehenden Ansprüchen frei. Jede Haftung ist ausgeschlossen, so weit ein Mangel oder Schaden auf einer Anweisung oder einem besonderen Wunsch des Auftraggebers im Rahmen der ihm zustehenden Oberleitung beruht.

10.3. Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche gegen das Ingenieurbüro, gleich aus welchem Grund, so weit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere auch mittelbare und Folgeschäden, z.B. Betriebsunterbrechungen, entgangener Gewinn oder Produktionsausfall.

10.4. Der Auftraggeber übernimmt als wesentliche Vertragspflicht, Daten in anwendungsadäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Falle eines vom Ingenieurbüro zu vertretenden Datenverlustes haftet das Ingenieurbüro für die Wiederherstellung nur in Höhe des Aufwandes, der entsteht, wenn der Auftraggeber obige Datensicherungen durchgeführt hätte.

11. Geheimhaltung, Datenschutz

11.1. Die Parteien werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten der jeweils anderen Partei mit der im Geschäftsleben üblichen Vertraulichkeit behandeln. Ein darüber hinausgehender Schutz besonders vertraulicher Informationen kann auf Wunsch einer der Parteien gesondert vereinbart werden. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen.

11.2. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken / Referenzen zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

12. Nutzungsrechte, Urheberrechte

12.1. Pläne, Prospekte, Berichte, technische Unterlagen und dgl. des Ingenieurbüros sind unheberrechtlich geschützt.

12.2. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung durch dritte oder den Auftraggeber selbst.

12.3. Das Ingenieurbüro ist berechtigt und der Auftrageber verpflichtet sich, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen des Ingenieurbüros ((Firma, Geschäftsbezeichnung) anzugeben. Das Ingenieurbüro ist berechtigt das Projekt als Referenz zu nennen bzw. zu veröffentlichen.

12.4. Alle Konzepte, Architekturen, Konstruktionen oder Softwareprogramme, die von dem Ingenieurbüro im Rahmen der Ingenieur-Dienstleistung verwendet werden, sowie die von dem Ingenieurbüro eingebrachten Fertigkeiten, Fähigkeiten und Methoden verbleiben mit den dazugehörigen Rechten bei dem Ingenieurbüro. Das Ingenieurbüro räumt ihrem Auftraggeber hieran ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein, so weit dies zur Nutzung der Arbeitsergebnisse der Ingenieur-Dienstleistung erforderlich ist.

12.5. Ein von dem Ingenieurbüro eingeräumtes Nutzungsrecht ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Ingenieurbüros auf Dritte übertragbar. Auch die Erteilung von Unterlizenzen, die Überlassung der Arbeitsergebnisse an Dritte auf Zeit oder das Zugänglichmachen in sonstiger Weise bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Ingenieurbüros.

13. Kündigung

13.1. Sofern nicht abweichend vereinbart, steht dem Auftraggeber ein jederzeitiges Recht zur Kündigung des Vertrages bis zur Vollendung des Werks zu (§ 649 BGB). Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, stehen dem Ingenieurbüro die in § 649 S. 2 BGB geregelten Ansprüche zu. Ohne Nachweis der konkreten Anspruchshöhe ist das Ingenieurbüro berechtigt, einen Pauschalbetrag in Höhe von 15% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zu verlangen. Der Nachweis höherer Ansprüche bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Ansprüche entstanden sind.

13.2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

14. Sonstiges

14.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hürth, sofern im Angebot kein anderer Ort vereinbart wurde. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.2. Ist der Auftraggeber Unternehmer oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Ingenieurbüro und dem Auftraggeber nach Wahl des Ingenieurbüros der jeweilige Sitz des Ingenieurbüros oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen das Ingenieurbüro ist in diesen Fällen jedoch der jeweilige Sitz des Ingenieurbüros ausschließlicher Gerichtsstand.

14.3. Für den Fall, dass es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt, der seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, bestätigt er bei Annahme des Angebotes mit seiner Beauftragung des Ingenieurbüros diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Änderungen sind binnen einer Frist von 10 Werktagen schriftlich beim Ingenieurbüro anzufragen. Eine gegenseitige schriftliche Bestätigung ist auszustellen.

14.4. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das Ingenieurbüro und der Auftraggeber sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch diejenige wirksam zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

14.5. Änderungen und Ergänzungen an Vertragsbestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und sind jeweils von einer vertretungsberechtigen Person der Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für sämtliche Änderungen oder die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.